LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.2001
5 (6) Sa 953/01
Normen:
MTV f. d. Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 1 (5) Ca 702/01 - 10.05.2001,

Tarifvertragsauslegung, monatliche Regelarbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2001 - Aktenzeichen 5 (6) Sa 953/01

DRsp Nr. 2003/4671

Tarifvertragsauslegung, monatliche Regelarbeitszeit

»Die Festlegung einer monatlichen Regelarbeitszeit in § 2 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW begründet keinen garantierten Mindestlohn für die betroffenen Arbeitnehmer.«

Normenkette:

MTV f. d. Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifvertragsnorm.

Der am 09.12.1966 geborene Kläger ist seit dem 20.10.1993 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist zudem Vorsitzender des bei ihr bestehenden Betriebsrats. Seine Bruttostundenvergutung betrug zuletzt DM 21,00.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem der "Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen vom 02.02.2000" (MTV) und der für die Branche einschlägige Lohntarifvertrag vom 15.03.2000 (LTV) Anwendung. Unter Ziff. 2 .Arbeitszeit" des MTV heißt es, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung:

"2.1 Die monatliche Regelarbeitszeit beträgt - mit Ausnahme der unter Abschnitt 2.B. des Lohntarifvertrages aufgeführten Arbeitnehmer- 173 Stunden.