LSG Chemnitz - Urteil vom 18.04.2024
L 7 R 15/24 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 29.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1/22

Überleitungsvertrag

LSG Chemnitz, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen L 7 R 15/24 ZV

DRsp Nr. 2024/6122

Überleitungsvertrag

1. Arbeitgeber im rechtlichen Sinn kann nur ein rechtsfähiges Subjekt (Betrieb oder Kombinat), nicht aber eine nichtrechtsfähige Organisationseinheit (Betriebsteil oder nichtrechtsfähige Kombinatsleitung) sein. 2. Der in einem Arbeitsvertrag bezeichnete "Arbeitsort" ist nicht der Arbeitgeber eines Werktätigen. 3. Die künstliche Aufspaltung eines Überleitungsvertrages nach §§ 51, 53 DDR-AGB in einen rechtswirksamen Arbeitsverhältnisbeendigungsteil und einen rechtsunwirksamen Arbeitsverhältnisbegründungsteil ist nicht möglich, da es sich um einen einheitlichen Dreiecksvertrag handelt, der nur insgesamt wirksam oder unwirksam sein kann.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand