BSG - Urteil vom 09.10.2001
B 1 KR 1/01 R
Normen:
GewO § 30 Abs. 1 S. 1 ; RVO § 195 Abs. 1 Nr. 3 § 198 S. 1 § 197 S. 1 ; SGB V § 37 Abs. 1 § 39 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Erfurt - L 6 KR 688/99 - 27.09.2000,
SG Altenburg, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1462/98

Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen B 1 KR 1/01 R

DRsp Nr. 2002/6482

Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. In der gesetzlichen Krankenversicherung können Unterkunft und Verpflegung nur dann als Leistungen der Geburtshilfe beansprucht werden, wenn die Entbindung stationär in einer hierzu gewerberechtlich zugelassenen Einrichtung durchgeführt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GewO § 30 Abs. 1 S. 1 ; RVO § 195 Abs. 1 Nr. 3 § 198 S. 1 § 197 S. 1 ; SGB V § 37 Abs. 1 § 39 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Ersatzkasse die Erstattung einer Kostenpauschale, die sie für Unterbringung, Pflege und Verpflegung anläßlich der Entbindung von ihrer Tochter am 13. Januar 1998 im Geburtshaus G. entrichtet hat.

Das Geburtshaus ist eine von zwei Hebammen geleitete Einrichtung, in der Schwangere - je nach Wunsch - ohne Übernachtung oder im Rahmen eines mehrtägigen Aufenthalts ihr Kind zur Welt bringen können. Ein Versorgungsvertrag mit der Beklagten besteht nicht. Seit dem 6. August 1998 verfügt das Geburtshaus über eine von dem Thüringer Landesverwaltungsamt erteilte gewerberechtliche Konzession zum Betreiben einer Privatkrankenanstalt.