BGH - Urteil vom 17.12.2001
II ZR 222/99
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
DStR 2002, 412
NZA 2002, 511
ZIP 2002, 364
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Unverfallbarkeit einer betrieblichen Versorgungszusage

BGH, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen II ZR 222/99

DRsp Nr. 2002/1835

Unverfallbarkeit einer betrieblichen Versorgungszusage

1. Die Vereinbarung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Versorgungszusage ist, auch wenn die Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt sind, ohne weiteres zulässig. 2. Diese unverfallbare Versorgungszusage ist nur dann dem durchgreifenden Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Dazu reicht es nicht aus, daß ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daß der Versorgungsempfänger gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Vielmehr ist erforderlich, daß der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohenden Lage gebracht hat.

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: