BFH - Urteil vom 28.01.2004
I R 50/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2004, 815
BFH/NV 2004, 737
BFHE 205, 192
BStBl II 2005, 524
DB 2004, 790
DStR 2004, 680
GmbHR 2004, 671
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4947/01

Urlaubsabgeltung für Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I R 50/03

DRsp Nr. 2004/4976

Urlaubsabgeltung für Gesellschafter-Geschäftsführer

»Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder an eine diesem nahestehende Person stellen auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen und trotz des gesetzlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen in § 7 Abs. 4 BUrlG keine vGA dar, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Familien-GmbH, die ein Zahntechniker-Labor betreibt, hatte drei Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter waren. Sie beschäftigte in den Streitjahren 1996 und 1997 zusätzlich bis zu fünf angestellte Zahntechniker, von denen einer der Schwager der Gesellschafter-Geschäftsführer war.