BAG - Urteil vom 30.10.2001
9 AZR 314/00
Normen:
Manteltarifvertrag für die Holzverarbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTS) vom 8. März 1995 Ziffern 76., 85.;
Fundstellen:
NZA 2002, 815
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 699/99
ArbG Bielefeld, vom 24.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3253/98

Urlaubsdauer - Umrechnung

BAG, Urteil vom 30.10.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 314/00

DRsp Nr. 2002/5227

Urlaubsdauer - Umrechnung

Orientierungssätze: 1. Der gesetzliche Urlaub von 24 Werktagen (§ 3 BUrlG) ist umzurechnen, wenn der Arbeitnehmer an weniger oder an mehr als sechs Werktagen in der Woche arbeitet. Dieser Umrechnungsgrundsatz ist in § 125 SGB IX (Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen) gesetzlich anerkannt. 2. Ebenso ist ein tariflicher Urlaubsanspruch umzurechnen, wenn der Dauer des Urlaubs (zB 30 Arbeitstage) eine regelmäßige Arbeitszeit von fünf Tagen in der Woche zugrunde liegt. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger oder an mehr als an fünf Arbeitstagen in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub entsprechend. 3. Das gilt auch für flexible Arbeitszeitmodelle, bei denen die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit in einem mehrwöchigen Zyklus oder im Jahr erreicht wird. Ins Verhältnis zu setzen sind nicht die geleisteten Arbeitsstunden, sondern die Zahl der mit Arbeitspflicht belegten Arbeitstage.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Holzverarbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTS) vom 8. März 1995 Ziffern 76., 85.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer des Urlaubs der Jahre 1998 und 1999.