BSG - Urteil vom 07.11.2001
B 9 V 6/01 R
Normen:
SGG § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 8 V 4315/99 - 26.05.2000,

Verfahrensmangel der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen B 9 V 6/01 R

DRsp Nr. 2002/2973

Verfahrensmangel der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wegen des besonderen Rechtswerts der mündlichen Verhandlung läßt sich das Beruhenkönnen der Entscheidung auf der fehlenden Mündlichkeit in der Regel nicht verneinen, so daß ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ohne dass das dafür erforderliche Einverständnis aller Beteiligten vorliegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

I