BVerfG - Beschluß vom 14.03.2001
1 BvR 1651/94
Normen:
AMG § 47 Abs. 1 Nr. 2 lit. f; BVerfGG § 90 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 357

Verfassungsbeschwerde gegen Einschränkung der Abgabe von Medikamenten für klinische Studien

BVerfG, Beschluß vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1651/94

DRsp Nr. 2001/8601

Verfassungsbeschwerde gegen Einschränkung der Abgabe von Medikamenten für klinische Studien

Der Hersteller eines nicht zugelassenen Arzneimittels ist durch die in § 47 abs. 1 Nr. 2 lit. f AMG eingefügte Beschränkung der Möglichkeit der nur noch kostenlose Abgabe für klinische Studien nicht mehr selbst in eigenen Grundrechten betroffen, wenn die planmäßigen klinischen Studien beendet sind und die Zulassung des Arzneimittels endgültig abgelehnt worden ist.

Normenkette:

AMG § 47 Abs. 1 Nr. 2 lit. f; BVerfGG § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Neufassung von § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f (nunmehr: § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g) des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach zur klinischen Prüfung bestimmte Arzneimittel nur noch kostenfrei an Krankenhäuser und Ärzte abgegeben werden dürfen.