BVerfG - Beschluß vom 04.10.2001
1 BvR 1418/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 74/00

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Altersgrenze für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

BVerfG, Beschluß vom 04.10.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1418/01

DRsp Nr. 2004/19946

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Altersgrenze für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

Die Altersgrenze für die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach Vollendung des 68. Lebensjahres wird den Anforderungen an subjektive Zulassungsbeschränkungen gerecht. Die Altersgrenze ist Teil einer verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzgeberischen Gesamtabwägung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Gewährleistung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.