BVerfG - Beschluß vom 23.10.2001
2 BvR 666/00
Normen:
BBVAnpG 99; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;

Verfassungsmäßigkeit der Hinausschiebung der Erhöhung der Dienstbezüge in den höheren Besoldungsgruppen durch BBVAnpG 99

BVerfG, Beschluß vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 666/00

DRsp Nr. 2002/1206

Verfassungsmäßigkeit der Hinausschiebung der Erhöhung der Dienstbezüge in den höheren Besoldungsgruppen durch BBVAnpG 99

Das Alimentationsprinzip umfaßt nicht ein Recht des Beamten auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger. Die vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen durch das BBVAnpG 99 stützt sich auf sachlich gerechtfertigte Gründe und hält sich innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit.

Normenkette:

BBVAnpG 99; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe: