BVerfG - Beschluß vom 31.07.2001
1 BvL 13/99
Normen:
SGB XI § 112 Abs. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Obernburg, vom 12.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 100 Js 16774/98

Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Abschluß einer privaten Pflegeversicherung

BVerfG, Beschluß vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 1 BvL 13/99

DRsp Nr. 2001/13852

Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Abschluß einer privaten Pflegeversicherung

1. Die Verpflichtung der privat Krankenversicherten zum Abschluß einer privaten Pflegeversicherung ist verfassungsgemäß.2. Wird im Wege der konkreten Normenkontrolle die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 und 2 SGB XI geltend gemacht, so hat die Begründung sich auch mit zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auseinander zu setzen. Ist dies nicht der Fall, ist die Vorlage unzulässig.

Normenkette:

SGB XI § 112 Abs. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI nicht nachkommt und deshalb mit einer Geldbuße nach § 112 Abs. 2 SGB XI belangt werden kann.

1. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI lautet:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. der Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 ... nicht nachkommt,

2. bis 6. ...

§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI lautet: