BSG - Urteil vom 11.10.2001
B 12 P 1/00 R
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5 Art. 73 Nr. 8 Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 ; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 7 P 57/97 - 09.09.1999,
SG München, vom 12.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 126/95

Verfassungsmäßigkeit der privaten Pflegeversicherung für Beamte

BSG, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen B 12 P 1/00 R

DRsp Nr. 2002/2946

Verfassungsmäßigkeit der privaten Pflegeversicherung für Beamte

1. Es ist nicht verfassungswidrig, wenn privat krankenversicherte Beamte verpflichtet werden, sich privat beihilfekonform gegen das Pflegerisiko zu versichern. Es steht auch nicht im Widerspruch zum Alimentationsprinzip und steht mit dem Grundsatz der Fürsorgepflicht in Einklang. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 Art. 73 Nr. 8 Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 ; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Der 1938 geborene Kläger ist als Regierungsamtmann bei der Bundeswehr beschäftigt und bei der Beklagten, der Bayerischen Beamten-Krankenkasse, privat krankenversichert. Mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17. Februar 1995 stellte die Beklagte dem Kläger neben den Beiträgen zu einer Krankheitskostenvollversicherung nach Beihilfe-Prozenttarifen für die Zeit ab 1. Januar 1995 den Beitrag zur Pflege-Pflichtversicherung nach ihrem Tarif PVB für Beihilfeberechtigte in Höhe von 24,28 DM monatlich in Rechnung. Der Kläger widersprach seiner Einbeziehung in die Pflegeversicherung. Daraufhin zahlte die Beklagte die bereits eingezogenen Beiträge zurück und meldete dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen den Sachverhalt.