BAG - Urteil vom 07.11.2001
4 AZR 724/00
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Einzelhandel) ; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1996 § 10 ; Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1998 und vom 7. August 1999 jew. § 3 B Gehaltsgruppe IV Gehaltsstaffel b, Gehaltsstaffel c ; KSchG § 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 242 (Verwirkung) § 315 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 295
BAGReport 2002, 154
BB 2002, 1046
BB 2002, 684
DB 2002, 746
NZA 2002, 860
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 28.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 478/00
LAG Düsseldorf, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 870/00

Vergütungsautomatik bei Veränderung tatsächlicher Umstände; Wirksamkeit tariflicher Vorschriften, die bei Veränderung tatsächlicher Umstände automatisch zur Änderung der Vergütung führen? Umgehung zwingenden Kündigungsschutzes? Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG? Verwirkung

BAG, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 724/00

DRsp Nr. 2002/4382

Vergütungsautomatik bei Veränderung tatsächlicher Umstände; Wirksamkeit tariflicher Vorschriften, die bei Veränderung tatsächlicher Umstände automatisch zur Änderung der Vergütung führen? Umgehung zwingenden Kündigungsschutzes? Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG? Verwirkung

»Tarifvertragliche Vorschriften, nach denen sich die Höhe der Vergütung bei Änderung tatsächlicher Umstände ohne weiteres nach der Zahl der in der Regel unterstellten festangestellten Vollzeitbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden richtet, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.« Orientierungssätze: 1. Ändert sich die Vergütung bei Änderung tatsächlicher Umstände - Anzahl der unterstellten Arbeitnehmer - in Folge Tarifautomatik, bedarf es keiner Änderungskündigung. 2. § 315 BGB ist unanwendbar, wenn die tarifliche Vergütungsnorm dem Arbeitgeber keinen Spielraum bei der Festlegung der Vergütung belässt.

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Einzelhandel) ; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1996 § 10 ; Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1998 und vom 7. August 1999 jew. § 3 B Gehaltsgruppe IV Gehaltsstaffel b, Gehaltsstaffel c ; KSchG § 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 242 (Verwirkung) § 315 ;

Tatbestand: