BAG - Urteil vom 07.11.2001
4 AZR 711/00
Normen:
BAT § 22 § 23 (Zulagen) ; Anlage 1 a zum BAT/BL in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 24. April 1991, in Kraft getreten am 1. Januar 1991, Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 nebst Fußnote 1, Fallgruppe18, Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 17;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 256
BB 2002, 684
NZA-RR 2003, 165
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg - Urteil vom 22. November -1999 - 3 Ca 2160/99 E -,
LAG Niedersachsen, vom 21.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2246/99

Vergütungsgruppenzulage trotz Wechsels in eine Tätigkeit, die übertariflich in eine nicht vergütungsgruppenzulagenfähige andere Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe fällt?; Vergütungsgruppenzulage bei Übertragung arbeitgeberseitig übertariflich höher bewerteter Tätigkeit unter Eröffnung eines Bewährungsaufstiegs

BAG, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 711/00

DRsp Nr. 2002/4383

Vergütungsgruppenzulage trotz Wechsels in eine Tätigkeit, die übertariflich in eine nicht vergütungsgruppenzulagenfähige andere Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe fällt?; Vergütungsgruppenzulage bei Übertragung arbeitgeberseitig übertariflich höher bewerteter Tätigkeit unter Eröffnung eines Bewährungsaufstiegs

»1. Der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage in der Fußnote 1 zur VergGr. IV b des Teils 11 Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT/BL setzt voraus, dass die dort geforderte vierjährige Bewährung in der Tätigkeit der Fallgr. 16 (Sozialarbeiter, Sozialpädagoge mit entsprechender Tätigkeit mit schwierigen Tätigkeiten) erfolgt. 2. Die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) als höherwertig angesehene Tätigkeit als Gerichtshelfer/-in erfüllt nicht die Voraussetzungen der obengenannten Fußnote 1.« Orientierungssätze: 1. Eine fallgruppengebundene Vergütungsgruppenzulage ist bei Wechsel einer Sozialarbeiterin mit entsprechender Tätigkeit und schwierigen Tätigkeiten von der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber (ZASt) in eine übertariflich höher bewertete Tätigkeit als Gerichtshelferin nicht zu gewähren, wenn die vierjährige Bewährungszeit in dieser Fallgruppe im Zeitpunkt des Wechsels noch nicht erfüllt war.