BSG - Beschluß vom 05.12.2001
B 7 AL 166/01 B
Normen:
AFG § 56 Abs. 1 § 58 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 AL 13/99
SG Hamburg, vom 20.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 150/98

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 166/01 B

DRsp Nr. 2002/2974

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht bereits alle Aspekte der zu treffenden Entscheidung erörtert, so ist das rechtliche Gehör nicht schon dann verletzt. 2. Es kann für einen Behinderten keine Überraschung sein, dasss das Berufungsurteil seinen Darlegungen nicht gefolgt ist, sondern zumutbare Bildungsmaßnahmen außerhalb des Hochschulbereichs für ihn im Zeitpunkt seines Studienbeginns jedenfalls nicht ausgeschlossen hat, wenn seinem Berufungsschriftsatz zum entnehmen war, dass ihm bereits bewußt war, dass ihm die begehrte Förderung seines Hochschulstudiums nach § 56 iVm § 58 AFG nur zusteht, wenn nicht wirtschaftlichere Förderungsmöglichkeiten ebenfalls einen angemessenen Arbeitsplatz hätten sichern können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 56 Abs. 1 § 58 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 62 ;

Gründe:

I

Der Kläger, der an einer progredienten Schwerhörigkeit leidet, begehrt berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation für ein Studium an der Universität Hamburg, Studiengang Sonderlehramt für Schwerhörige und Gehörlose.