BSG - Urteil vom 04.12.2001
B 2 U 37/00 R
Normen:
BKV Anl 1 Nr. 4104 Alt 3; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 99/99
SG Berlin, vom 29.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 892/98

Versicherter Arbeitsplatz bei der Berufskrankheit nach Nr. 4104 Fallgruppe 3 der Anlage zur BKV

BSG, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen B 2 U 37/00 R

DRsp Nr. 2002/2987

Versicherter Arbeitsplatz bei der Berufskrankheit nach Nr. 4104 Fallgruppe 3 der Anlage zur BKV

1. Bei einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 Fallgruppe 3 der Anlage zur BKV der ist nur der Arbeitsplatz maßgebend, an dem eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr. 4104 Alt 3; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Ehemann der Klägerin an einer Berufskrankheit (BK) gelitten hat und ihr deshalb nach dessen Tod als Rechtsnachfolgerin gegen die Beiklagte ein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente zusteht.

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1932 geborenen und am 4. Februar 1998 verstorbenen Theobald R (Versicherter). In den Jahren 1947 bis 1950 absolvierte dieser eine Tischlerlehre und war anschließend in der Tischlerei seines Vaters bis zum Jahr 1956 beschäftigt. In den Jahren 1957 bis 1966 betrieb er dieses Unternehmen selbständig, von Juni 1966 bis August 1992 war er in einer Tischlerei des Landes Berlin in einer Jugendstrafanstalt angestellt. Aufgrund einer Satzungsänderung der damals zuständigen Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft zum 1. Januar 1958 verlor er die Eigenschaft als Pflichtversicherter. Von der Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung machte er für die Zeit seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gebrauch.