SG Stuttgart, vom 30.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 1237/99
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Berufsausbildung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen L 13 AL 4896/00
DRsp Nr. 2006/11298
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Berufsausbildung
1. Durch § 25 Abs 1SGB III wird die Versicherungspflicht nur auf die zur Berufsausbildung Beschäftigten erstreckt.2. Eine als berufliche Umschulung bezeichnete Maßnahme zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ist keine Berufsausbildung im Sinne von § 7 Abs 2SGB IV. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]