BVerfG - Beschluß vom 25.09.2001
2 BvR 2566/94
Normen:
SGB X § 20 Abs. 3 ;

Versicherungspflicht von freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung

BVerfG, Beschluß vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 2566/94

DRsp Nr. 2002/1272

Versicherungspflicht von freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung

Die Versicherungspflicht von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten in der Pflegeversicherung verletzt diese nicht in ihren aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden grundrechtsgleichen Rechten auf amtsangemessene Alimentation und auf Fürsorge des Dienstherrn

Normenkette:

SGB X § 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Oberstaatsanwalt und - hinsichtlich des nicht durch die Beihilfe abgedeckten Krankheitsrisikos - bei der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin freiwillig krankenversichert. Er wendet sich in erster Linie mit der Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen den in Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014 ff.) enthaltenen § 20 Abs. 3 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Nach Maßgabe des § 22 SGB XI hätte er sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse für den Abschluss eines privaten Pflege-Pflichtversicherungsvertrages entscheiden können.