LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2001
L 4 KR 563/00
Normen:
SGB V § 132a § 37 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 5594/98

Versorgungsvertrag nach § 37 SGB V

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen L 4 KR 563/00

DRsp Nr. 2006/11332

Versorgungsvertrag nach § 37 SGB V

Wenn eine staatlich anerkannte Krankenpflegerin nicht über Pflegekräfte von drei Vollstellen verfügt, so muss die Krankenkasse mit ihr keinen Versorgungsvertrag über häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V abschliessen. Eine geeignete Pflegekraft muss nach Anlage 2 § 1 des Rahmenvertrags nach § 132a SGB V eine dreijährige Ausbildung als Altenpflegerin absolviert haben. Altenpflegerinnen, welche die Anerkennung 1983 mit der damals noch ausreichenden zweijährigen Ausbildung erlangt haben, sind ebenfalls als Pflegekräfte geeignet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 132a § 37 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 21.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 5594/98