Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Beendigungskündigung eines seit 01.03.2000 bestehenden Arbeitsverhältnisses, für die die Beklagte Gründe nicht benannt hat. Hinsichtlich des Sachverhalts einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ulm vom 24.04.2001 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hätten die Parteien eine Dauerstellung vereinbart mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nur noch aus gewichtigen Gründen beendet werden konnte, was auch außerhalb der §§
Gegen das ihr am 25.07.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 24.04.2001 wendet sich die Beklagte mit der am 01.08.2001 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.09.2001 am 10.09.2001 ausgeführten Berufung.
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