BAG - Urteil vom 14.11.2001
10 AZR 152/01
Normen:
ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ; ArbGG § 72 Abs. 5 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 527
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 136/98
LAG Hamburg, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2/00

Vertragsauslegung; betriebliche Übung; Zulässigkeit der Revision

BAG, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 152/01

DRsp Nr. 2002/4353

Vertragsauslegung; betriebliche Übung; Zulässigkeit der Revision

»1. Legt der Revisionskläger in seiner Revisionsbegründung dar, weshalb er eine vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung eines Arbeitsvertrages für unzutreffend hält, lässt sich dem die Rüge der Verletzung der §§ 133, 157 BGB entnehmen; die Revision ist damit zulässig im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO. 2. Werden in einen neu gegründeten Betrieb Arbeitnehmer übernommen, die Ansprüche aus einer in ihrem früheren Betrieb geltenden betrieblichen Übung haben, bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers, wenn diese betriebliche Übung sich sofort auf die übrigen Arbeitnehmer des neu gegründeten Betriebs erstrecken soll. 3. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall die übrigen Arbeitnehmer unter Vorbehalten in die betriebliche Übung einbeziehen.«

Normenkette:

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ; ArbGG § 72 Abs. 5 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger zusätzliche unterrichts- und unterweisungsfreie Tage zustehen.