BAG - Urteil vom 13.11.2001
9 AZR 442/00
Normen:
BAT § 15 b Abs. 2, 3 ; BGB §§ 249 ff. ; EG Art. 141 ; Richtlinie 76/207/EWG; TzBfG § 9 ; ZPO § 894 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 39
AuR 2001, 508
BAGReport 2003, 128
NZA 2002, 1047
NZA 2002, 1047
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 30.5.2000 - 16 (2) Sa 50/00 ,
ArbG Wuppertal, vom 26.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2886/99

Vertragsrecht - Anspruch auf Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit; Verletzung von Aufklärungspflichten

BAG, Urteil vom 13.11.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 442/00

DRsp Nr. 2002/7484

Vertragsrecht - Anspruch auf Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit; Verletzung von Aufklärungspflichten

»Will eine Angestellte, deren Arbeitszeit zur Betreuung ihres Kindes wunschgemäß auf die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit verringert worden ist, ihre Arbeitszeit später wieder aufstocken, so bedarf es dazu einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber schuldet nicht schon deshalb die Zustimmung zur Aufstockung der Arbeitszeit, weil er vor der Verringerung der Arbeitszeit die Angestellte nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit zeitlich zu befristen.« Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit kann im Wege der Leistungsklage verfolgt werden. Ziel der Klage ist es, den Arbeitgeber zu verurteilen, das Angebot des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung anzunehmen. 2. Wünscht eine Angestellte zur Betreuung ihres Kindes die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sie auf die Möglichkeit einer befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit hinzuweisen.