EuGH - Urteil vom 31.05.2001
Rs C-283/99
Normen:
EG-Vertrag Art. 48 Art. 52 Art. 59 ; EG Art. 39 Art. 43 Art. 49 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-4363
DVBl 2001, 1231
EuGRZ 2001, 413
EuZW 2001, 603
EWS 2001, 337

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Private Sicherheitsunternehmen und vereidigte private Wachleute - Erfordernis der Staatszugehörigkeit

EuGH, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-283/99

DRsp Nr. 2002/16149

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Private Sicherheitsunternehmen und vereidigte private Wachleute - Erfordernis der Staatszugehörigkeit

»1. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG), dass er bestimmt, dass die Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste, einschließlich derjenigen der Überwachung oder Bewachung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum, in seinem Hoheitsgebiet vorbehaltlich einer Lizenz nur von privaten Sicherheitsunternehmen mit der Staatszugehörigkeit dieses Mitgliedstaats ausgeübt werden können. Ein solches Erfordernis der Staatszugehörigkeit stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit dar, die nicht durch die in Artikel 55 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 Absatz 1 EG) gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) vorgesehene Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist.