EuGH - Urteil vom 18.01.2001
Rs C-162/99
Normen:
EG-Vertrag Art. 48 Art. 52 ; EG Art. 39 Art. 43 ;
Fundstellen:
EWS 2001, 84
EuGH Slg. 2001, I-541
EuZW 2001, 187
JuS 2001, 598
NJW 2002, 813

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Erwerbstätigen - Niederlassungsfreiheit - Zahnärzte - Wohnorterfordernis

EuGH, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen Rs C-162/99

DRsp Nr. 2002/16179

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Erwerbstätigen - Niederlassungsfreiheit - Zahnärzte - Wohnorterfordernis

»1. Es stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit der Erwerbstätigen dar, wenn ein Mitgliedstaat die Eintragung in das Register der Zahnärztekammer und damit die Berufsausübung der Zahnärzte davon abhängig macht, dass die Betreffenden im Bezirk der Zahnärztekammer wohnen, bei der sie ihre Eintragung beantragen; denn eine solche Verpflichtung hindert die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen oder wohnenden Zahnärzte daran, eine zweite Zahnarztpraxis im Gebiet des ersten Staates zu gründen oder ihre Tätigkeit dort als Angestellte auszuüben. 2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die ausschließlich Zahnärzten mit der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats den Anspruch auf Beibehaltung der Eintragung im Register der Kammer bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften vorbehält, enthält eine gegen die Artikel 48 und 52 EG- Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.