Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16);
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-3801
ZBR 2001, 403
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 89/48/EWG innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Anerkennung von Diplomen, die den Zugang zum Beruf des Psychologen ermöglichen
EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-285/00
DRsp Nr. 2002/16156
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 89/48/EWG innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Anerkennung von Diplomen, die den Zugang zum Beruf des Psychologen ermöglichen
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verstoßen, dass sie keine spezifische Regelung über die Anerkennung der Diplome, die den Zugang zum Beruf des Psychologen ermöglichen, erlassen hat, mit der im Hinblick auf diesen Beruf die Richtlinie umgesetzt werden soll.
Normenkette:
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16);
Gründe:
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