EuGH - Urteil vom 20.05.2001
Rs C-263/99
Normen:
EG-Vertrag Art. 52 Art. 59 ; EG Art. 43 Art. 49 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-4195
EWS 2001, 335

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln

EuGH, Urteil vom 20.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-263/99

DRsp Nr. 2002/16152

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln

»1. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. 2. Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages darf nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist. 3. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG obliegt der Kommission der Nachweis für das Vorliegen der geltend gemachten Verletzung. Außerdem muss sie dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren dieser das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann.