LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.03.2024
L 2 AS 27/24 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 873/18

Verwerfung einer Beschwerde gegen die Ablehung von Prozesskostenhilfe

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 27/24 B

DRsp Nr. 2024/4072

Verwerfung einer Beschwerde gegen die Ablehung von Prozesskostenhilfe

Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst b) SGG greift auch, wenn das Sozialgericht in der Hauptsache die Berufung zugelassen hat. Maßgeblich ist allein ihre Zulassungsbedürftigkeit.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750 € und es stehen auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).