BAG - Urteil vom 24.10.2001
10 AZR 46/01
Normen:
Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten § 2 ; Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B; BBesG § 42 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 198
BAGReport 2002, 121
BB 2002, 632
NZA 2003, 50
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 939/00
ArbG Wuppertal, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4541/00

Vollzugszulage (Gitterzulage)

BAG, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 46/01

DRsp Nr. 2002/3562

Vollzugszulage (Gitterzulage)

»Justizvollzugseinrichtungen im Sinne des § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen sind Dienststellen oder Teile von Dienststellen, die unmittelbar für die Durchführung des Strafvollzugs nach dem Strafvollzugsgesetz mit den damit verbundenen herausgehobenen Funktionen zuständig sind. Ein nur mittelbarer Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Justizvollzug begründet keinen Anspruch auf die Vollzugszulage (Anschluss an BVerwG vom 23. April 1998 - 2 C 1/97 -, ZTR 1998, 475).« Orientierungssätze: 1. Auch nach der im Jahre 1990 erfolgten Erweiterung es zulagenberechtigten Personenkreises für die sog. Gitterzulage durch die Änderung des Begriffs "Justizvollzugsanstalt" in "Justizvollzugseinrichtung" reicht ein lediglich mittelbarer Bezug zum Justizvollzug nicht aus. 2. Tätigkeiten in Justizvollzugsämtern oder Justizvollzugsschulen können nur dann den Anspruch auf die Gitterzulage auslösen, wenn sie mit den herausgehobenen Anforderungen verbunden sind, die Mitarbeiter in geschlossenen, der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglichen Einrichtungen im ständigen Umgang mit straffällig gewordenen Personen erfüllen müssen.

Normenkette:

Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten § 2 ;