LAG Hamm vom 14.11.2001
18 Sa 530/01
Normen:
GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 159 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
NZA-RR 2002, 367

Voraussetzungen für Abwehraussperrung von Streikteilnehmer eines Warnstreiks als zulässiges Arbeitskampfmittel

LAG Hamm, vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 18 Sa 530/01

DRsp Nr. 2003/5155

Voraussetzungen für Abwehraussperrung von Streikteilnehmer eines Warnstreiks als zulässiges Arbeitskampfmittel

»Die Abwehraussperrung nur der Streikteilnehmer eines Warnstreiks ist jedenfalls dann ein zulässiges Arbeitskampfmittel, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist und die Aussperrung vor Beginn des Warnstreiks beschlossen und bekannt gemacht worden ist. Die vorgenommene Selektion verletzt weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch stellt sie eine unzulässige Maßregelung i.S. des § 612a BGB dar, weil sie arbeitskampfbedingt gerechtfertigt ist. Die zuvor angekündigte Aussperrung der Streikenden verfolgt das arbeitskampfbedingte Ziel, den Druck auf die Arbeitnehmer zu verstärken, vom Streik abzusehen und so die Streikfolgen für den Betrieb zu mindern und die Wirksamkeit des Arbeitskampfmittels der Gegenseite zu schwächen.«

Normenkette:

GG Art. 9 ;
Fundstellen