Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §
I.
Die gemäß §
II.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zu Recht entsprochen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.07.2000 nicht beendet worden.
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten (eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 52 Abs. 1 BMT-G II i.d.F. 01.01.1998 nicht zulässig) ist nach Auffassung der erkennenden Kammer unwirksam, da ein wichtiger Grund im Sinne der §§
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