LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2001
L 5 KA 4509/00
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 13.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 2102/99

Vorrangigkeit des Horizontalvergleichs bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen L 5 KA 4509/00

DRsp Nr. 2006/11314

Vorrangigkeit des Horizontalvergleichs bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten

1. Vorrang vor anderen Prüfmethoden hat der Horizontalvergleich. Ein zwingender Grund, die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht anhand des Horizontalvergleiches vorzunehmen, liegt immer dann vor, wenn der Prüfung nach Durchschnittswerten iS des Horizontalvergleiches die Grundlage entzogen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermutung, dass der Durchschnitt einer Fachgruppe wirtschaftlich handelt, sich nicht als zutreffend erweist.