Die Parteien streiten über bestimmte Gesichtspunkte der Gewährung von Mindestruhezeiten zwischen zwei Flugeinsätzen.
Der 1949 geborene Kläger war bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen angestellt und als verantwortlicher Luftfahrtzeugführer auf Flugzeugen der Typen Airbus A 300/A 310 eingesetzt. Der Kläger ist seit dem 9. August 2000 dauernd fluguntauglich. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurde zum 31. März 2001 beendet.
Das Arbeitsverhältnis unterlag kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag den mit dem beklagten Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Firmentarifverträgen für das Cockpit-Personal, darunter dem Manteltarifvertrag Nr. 5 (
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