LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.2001
15 Sa 361/01
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 1 Abs. 4 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden - 1/9 Ca 218/01 - 14.08.2001,

Wertbeschwerde; Klage auf Arbeitszeitreduzierung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 15 Sa 361/01

DRsp Nr. 2003/4759

Wertbeschwerde; Klage auf Arbeitszeitreduzierung

»Bei einer Klage auf Arbeitszeitreduzierung gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG ist § 12 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz 2. Alt. ArbGG entsprechend anzuwenden, freilich mit der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (in entsprechender Anwendung) ergebenden Höchstgrenze.«

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 1 Abs. 4 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche (bisher 32,5 Stunden pro Woche bei einem Bruttomonatsgehalt von DM 5.150,--) zuzustimmen.

Im Kammertermin vom 14. August 2001 ist ein Vergleich protokolliert worden. Danach endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2001, die Klägerin wird freigestellt und erhält ein qualifiziertes Zeugnis sowie eine Abfindung in Höhe von DM 30.000,--.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2001 (Blatt 86 Rucks. d.A.) nach der Anhörung der Klägerin und des Klägervertreters den Wert gem. § 10 BRAGO für das Verfahren auf DM 15.450,-- und für den Vergleich auf DM 27.500,-- festgesetzt.