OLG Hamburg - Urteil vom 25.10.2001
3 U 177/01
Normen:
AMG § 10 Abs. 1 ; UWG § 1 ; EG Art. 28 ; EU-Richtlinie 92/27/EWG;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 118/01

Wettbewerbswidrigkeit einer Bündelpackung bei Arzneimitteln

OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 3 U 177/01

DRsp Nr. 2002/1404

Wettbewerbswidrigkeit einer Bündelpackung bei Arzneimitteln

»1. Wird im Rahmen des Parallelimports eine Bündelpackung hergestellt, die aus mehreren Faltschachteln besteht, die nur durch ein Klebeband miteinander verbunden und in einer Klarsichthülle verpackt sind, so verstößt die Kennzeichnung gegen § 10 Abs. 1 AMG, wenn die Pflichtangaben nur auf einer der Faltschachteln angegeben sind. Das Klebeband und die Klarsichthülle fassen das Bündel nur zusammen, die einzelnen Faltschachteln sind jeweils äußere Umhüllungen im Sinne des § 10 Abs. 1 AMG. Angaben auf dem Klebeband oder auf der Klarsichthülle sind insoweit nicht maßgeblich. 2. Art. 28 EG steht wegen der Richtlinie 92/27/EWG nicht dem Verbot entgegen.«

Normenkette:

AMG § 10 Abs. 1 ; UWG § 1 ; EG Art. 28 ; EU-Richtlinie 92/27/EWG;

Tatbestand:

Die Antragstellerin - ein Pharmaunternehmen - stellt das Arzneimittel "Nxxxxxxxxxxx" zur Behandlung verschiedener Anämie-Formen her.