LAG Bremen - Beschluss vom 31.10.2001
4 Ta 76/01
Normen:
KSchG § 5 ; ZPO § 85 Abs. 2 §§ 234 294 577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 2002, 91
AuR 2002, 36
AuR 2002, 38
AuR 2002, 39
BB 2002, 892
FA 2002, 219
MDR 2002, 110
NZA 2002, 580
ZTR 2002, 46
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7051/01

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: fehlendes Verschulden bei falscher Angabe der Faxnummer im offiziellen Telefonbuch; Fristwahrung: Absendung eines Telefax von einem Drittgerät; Glaubhaftmachung: unbeglaubigte Kopien; - Kündigungsschutzklage: Erhalt der Kündigung im Ausland - Wahrung der Dreiwochenfrist - nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

LAG Bremen, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 4 Ta 76/01

DRsp Nr. 2002/16883

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: fehlendes Verschulden bei falscher Angabe der Faxnummer im offiziellen Telefonbuch; Fristwahrung: Absendung eines Telefax von einem Drittgerät; Glaubhaftmachung: unbeglaubigte Kopien; - Kündigungsschutzklage: Erhalt der Kündigung im Ausland - Wahrung der Dreiwochenfrist - nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

»1. Entnimmt ein Rechtsanwalt einem von der Deutschen Telekom herausgegebenen Telefonbuch eine dort unrichtig wiedergegebene Telefaxnummer eines Rechtsmittelgerichts und faxt er abends gegen 21.00 Uhr am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eine sofortige Beschwerde an diese Nummer, die tatsächlich die Faxnummer einer Musikschule ist, so ist ihm wegen Versäumung der Frist des § 577 Abs 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei ist unerheblich, daß die Telefonnummer der Gerichte in dem Telefonbuch in einer Anzeige des Landes unter der Rubrik "Landesregierung" stehen.