BSG - Urteil vom 20.11.2001
B 1 KR 6/00 R
Normen:
GRG Art. 73 Abs. 2 Art. 73 Abs. 7 S. 1 Art. 73 Abs. 7 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Bremen - L 2 KR 4/98 - 16.12.1999,
SG Bremen, vom 20.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 25/96

Wirtschaftliches Eigentum des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung an Gebäuden

BSG, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen B 1 KR 6/00 R

DRsp Nr. 2002/11660

Wirtschaftliches Eigentum des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung an Gebäuden

1. Für die Anwendung des Art. 73 Abs. 7 GRG spricht regelmäßig das Bestehen einer Nutzungsvereinbarung. Nur wenn sie fehlt, liegt die dem Eigentumsübergang nach Art. 73 Abs. 2 GRG vom Gesetzgeber offensichtlich zugrundegelegte Situation eines "wirtschaftlichen" Eigentums des Vertrauensärztlichen Dienstes vor. 2. Es kommt hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums an Gebäuden nicht auf die präzise Ermittlung der jeweiligen Nutzungsanteile oder auf ihre Gewichtung im Verhältnis zur Bedeutung des betreffenden Vermögensgegenstandes an. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GRG Art. 73 Abs. 2 Art. 73 Abs. 7 S. 1 Art. 73 Abs. 7 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um den Übergang von Grundstückseigentum und um die Erstattung von Mietzahlungen.