BVerfG - Beschluß vom 03.04.2001
1 BvR 462/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 44/00 R

Zulassung von Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung

BVerfG, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 462/01

DRsp Nr. 2001/8642

Zulassung von Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung

Die Auslegung des § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V durch die Fachgerichtsbarkeit, wonach das Tatbestandsmerkmal einer Teilnahme im sog. Zeitfenster nur durch zahlenmäßig relevante eigenverantwortliche Behandlungen in niedergelassener Praxis - und beispielsweise nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in psychiatrischen Institutsambulanzen oder Krankenhäusern - erfüllt werden kann, trägt den Anforderungen an Vertrauens- und Bestandsschutzregelungen im Bereich der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Bundessozialgericht den mittelbar angegriffenen Normen den Charakter von Übergangs- und Härtefallregelungen beimisst, die auf Dauer nur solchen Psychotherapeuten zu Gute kommen, die schon vor Juni 1997 schwerpunktmäßig in eigener Praxis im Rahmen relevanter Behandlungstätigkeit an der Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe: