BVerfG - Beschluß vom 20.08.2001
1 BvR 653/95; 1 BvR 684/95
Normen:
SGB V § 309 Abs. 2 § 313 Abs. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, BSG, vom 10.11.1994vom 10.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 24/93 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 18/94
LSG Brandenburg - 20.8.1993 - L 1 Kr 3/93,
SG Cottbus, vom 27.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Kr 21/92

Zuordnung von Sonderversorgungsempfänger als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 653/95; 1 BvR 684/95

DRsp Nr. 2001/13860

Zuordnung von Sonderversorgungsempfänger als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn Empfänger von Versorgungsleistungen aus einem beamtenrechtsähnlichen Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR in § 309 Abs. 2 SGB V für das Jahr 1991 der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Mitglieder zugewiesen werden.

Normenkette:

SGB V § 309 Abs. 2 § 313 Abs. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig war, dass Sonderversorgungsempfänger im Jahre 1991 als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung den vollen Beitrag zu entrichten hatten.