BVerfG - Beschluß vom 03.04.2001
1 BvL 32/97
Normen:
BUrlG § 10 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1367
MDR 2001, 877
NZA 2001, 777
ZIP 2001, 1066
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 26.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 489/97

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, nach der bestimmte Kuren in begrenztem Umfang auf den Erholungsurlaub angerechnet werden konnten

BVerfG, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 1 BvL 32/97

DRsp Nr. 2001/9806

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, nach der bestimmte Kuren in begrenztem Umfang auf den Erholungsurlaub angerechnet werden konnten

»Zur Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996.«

Normenkette:

BUrlG § 10 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A. Das Verfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Bundesurlaubsgesetzes (im Folgenden: BUrlG), nach der bestimmte Kuren in begrenztem Umfang auf den Erholungsurlaub angerechnet werden konnten. Das vorlegende Gericht hält die Regelung für unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG, weil sie in bestehende Tarifverträge eingreife. Die Norm hat von 1996 bis 1998 gegolten.