BSG - Beschluß vom 13.11.2001
B 9 SB 34/01 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 153 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 4 SB 274/01 - 10.08.2001,
SG Kassel, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 1861/99

Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 13.11.2001 - Aktenzeichen B 9 SB 34/01 B

DRsp Nr. 2002/3000

Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Auch für den Fall, daß einer der Beteiligten oder beide sich gegen ein Verfahren wenden und eine mündliche Verhandlung verlangen, erlaubt § 153 Abs. 4 SGG eine Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 153 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz bzw dem ab 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Neunten Buch des Sozialgesetzbuches.

Der Beklagte hat bei dem Kläger einen GdB von 20 festgestellt und die vom Kläger begehrte Neufeststellung abgelehnt. Das Sozialgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1999 abgeändert, den Bescheid vom 25. Januar 2000 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, beim Kläger ab Antragstellung einen GdB von 30 festzustellen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts >LSG< vom 10. August 2001). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.