1. Auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung einer Vergütungsabrechnung ist regelmäßig § 887ZPO anzuwenden, jedenfalls dann, wenn die entsprechenden betrieblichen Unterlagen vollständig vorliegen.2. Im Rahmen des § 888ZPO ist bei mehreren geschuldeten Handlungen jeder dieser Handlungen ein separater Zwangsgeldbetrag zuzuordnen.3. Bei § 888ZPO ist ein Hinweis auf die Abwendungsbefugnis des Schuldners im Tenor entbehrlich. Verfehlt ist es jedenfalls, insoweit ein konkretes Datum aufzunehmen.4. Zum Verhältnis von § 883ZPO zu § 888ZPO bei der Verpflichtung zur Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitspapieren.
Normenkette:
SGB III § 312 ; ZPO §§ 883 887 888 ;
Vorinstanz: ArbG Offenbach, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 82/00