LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2001
15 Ta 282/01
Normen:
SGB III § 312 ; ZPO §§ 883 887 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 82/00

Zwangsvollstreckung: Lohnabrechnung - Arbeitspapiere

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 15 Ta 282/01

DRsp Nr. 2002/16947

Zwangsvollstreckung: Lohnabrechnung - Arbeitspapiere

1. Auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung einer Vergütungsabrechnung ist regelmäßig § 887 ZPO anzuwenden, jedenfalls dann, wenn die entsprechenden betrieblichen Unterlagen vollständig vorliegen. 2. Im Rahmen des § 888 ZPO ist bei mehreren geschuldeten Handlungen jeder dieser Handlungen ein separater Zwangsgeldbetrag zuzuordnen. 3. Bei § 888 ZPO ist ein Hinweis auf die Abwendungsbefugnis des Schuldners im Tenor entbehrlich. Verfehlt ist es jedenfalls, insoweit ein konkretes Datum aufzunehmen. 4. Zum Verhältnis von § 883 ZPO zu § 888 ZPO bei der Verpflichtung zur Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitspapieren.

Normenkette:

SGB III § 312 ; ZPO §§ 883 887 888 ;
Vorinstanz: ArbG Offenbach, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 82/00