Autor: Schäfer |
Sofern ein Verwaltungsakt nicht nach §
Verfahrens- oder Formfehler sind nach §
der für den Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird (Nr. 1), |
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird (Nr. 2), |
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (Nr. 3), |
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird (Nr. 4), |
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird (Nr. 5), |
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