Autor: Schäfer |
Die §§
Die Vertretung durch gesetzliche Vertreter weist keine Besonderheiten auf. Diese haben sogar eine Einwirkungsmöglichkeit auf Verfahrenshandlungen eines handlungsfähigen Minderjährigen nach §
§
§
Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§
Im Verwaltungsverfahren besteht kein Vertretungszwang. Bevollmächtigte (und Beistände) können nur natürliche, nie juristische Personen sein. Sie müssen stets handlungsfähig (vgl. §
Die Vollmacht kann gegenüber der zu bevollmächtigenden Person, der Behörde oder anderen Verfahrensbeteiligten formlos oder stillschweigend erteilt werden. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht Voraussetzung für deren Gültigkeit, sondern dient lediglich zu Beweiszwecken. Auf Verlangen muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht allerdings schriftlich nachweisen (§
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