Autor: Gröne |
Nach der Antragstellung sind die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, der antragstellenden Person gem. §
Deshalb ist kurzfristig nach der Antragstellung eine qualifizierte Begutachtung zu veranlassen. Diese erfolgt durch besonders hierzu geschulte Pflegefachkräfte oder durch Ärztinnen bzw. Ärzte des MDK bzw. der MEDICPROOF. Soweit keine Interessenkonflikte bestehen, können auch externe unabhängige Pflegesachverständige zur Begutachtung beauftragt werden (§
Alle unabhängigen Sachverständigen sind verpflichtet, die gleichen Maßstäbe bei der Beurteilung anzusetzen, denen mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) und durch die Lebens- und Bedarfsbereiche der Module 1 bis 6 klare Vorgaben gegeben1) sind.
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