Das allein in Ländern/Kommunen mit Wohnungskosten-Satzungen i.S.d. §§ 22a ff. SGB II anwendbare Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG ist im Unterschied zu den im SGG geregelten und bekannten Klagesystem ein Antragsverfahren eigener Art. Anders als die Klagearten nach §§ 54, 55 SGG hat die Normenkontrolle nicht nur die Funktion des Individualrechtsschutzes, sondern in Kombination hiermit eine objektive Rechtsschutzfunktion.10) Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 55a Rdnr. 2 m.w.N. Mit der Vorschrift soll die Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung bei länderspezifischen Satzungsnormen betreffend die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.d. SGB II gewährleistet werden.11)Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3404, S. 131 (zu Art. 4). Im Einzelnen siehe auch: Gautzsch, Die Bedeutung von Mietspiegeln und modernisierungsbedingten Mieterhöhungen für die Bestimmung der Kosten der Unterkunft gemäß SGB II und SGB XII, WuM 2011, 603-610 sowie Luik, Das Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG, ZfSH/SGB 2013, 683-692.