13/8.4 Anschlussrevision

Autor: Schäfer

Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision zulässig. Diese kann nur bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt werden.4) Für die selbständige Anschlussrevision gilt eine selbständige Begründungsfrist; die unselbständige Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift oder innerhalb der Anschlussfrist begründet werden.

Die Anschließung an die Revision setzt im Gegensatz zur Anschließung in der Berufungsinstanz eine eigene Beschwer voraus, die auch die selbständige Revision zulässig machen würde.5)