Autoren: Wülfrath/Klatt |
Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft nach §
Von der Haushaltsgemeinschaft zu unterscheiden ist die Wohngemeinschaft. Bei einem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft, bei der zwar die Wohnung gemeinsam genutzt wird und die Kosten der Wohnung gemeinsam getragen werden, aber selbständig und getrennt gewirtschaftet wird (nicht aus einem "Topf"), liegt eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor.
Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören nicht zur Haushaltsgemeinschaft nach §
Ist eine Person aber Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft, ohne der Bedarfsgemeinschaft seiner Mitbewohner anzugehören, hat dies Auswirkungen auf die an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Kosten der Unterkunft.
BeispielIn einem Haushalt leben Vater, Mutter, Großmutter, Kind. Die Großmutter bezieht Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem vierten Kapitel des |
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