Autor: Wülfrath |
Auch wenn durch einen Anspruch auf
Wichtiger HinweisDas bloße Unterschreiten des Lebensniveaus eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellt für den Auszubildenden noch keine besondere Härte in diesem Sinne dar. Auch ist es nach Auffassung des BVerwG vor allem Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt mit abzudecken. |
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