Autor: Klatt |
Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem
Auszubildenden, die wegen der Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, sowie Auszubildenden, die zur Kostendeckung auf einen Zuverdienst im Rahmen der Ausbildungsförderung verwiesen werden können, ist in besonderen Härtefällen eine Darlehensgewährung möglich (§
Im Einzelnen kommt die Regelung des §
Berufsausbildungsbeihilfe beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die Berufsausbildungsbeihilfe aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt, |
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