Autor: Klatt |
Leistungen nach dem
Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen ist von sozialrechtlichen Grundsätzen geprägt.
Wichtiger HinweisErhält der erwerbsfähige Leistungsberechtigte Mittel von einem anderen, werden diese bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit mit herangezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mittel aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung oder freiwillig erbracht werden. Unmaßgeblich ist ferner, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, der Mittel von einem anderen bekommt, mit diesem in einer Haushaltsgemeinschaft lebt oder nicht. |
Der Hilfebedürftige hat grundsätzlich alle ihm zufließenden Einnahmen zur Deckung seines und des Lebensunterhalts seiner mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen. Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen richtet sich nach den §§
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